Für die Anwendung moderner Videoüberwachungssysteme gelten enge rechtliche Grenzen. Eine pauschale Videoüberwachung – z.B. der Mitarbeiter – ist nicht zulässig. Hier stets „auf dem Laufenden“ zu sein, gehört für eine seriöse Sicherheitsfirma zum Kerngeschäft. EAAP schult seine Mitarbeiter in ganz Deutschland regelmäßig auch zu rechtlichen Belangen rund um das Thema Sicherheitstechnik. Zusätzlich informieren wir uns detailliert an unseren Einsatzschwerpunkten – München, Berlin, Frankfurt etc. – über die aktuelle Rechtsprechung und rechtskräftig gewordene Gerichtsurteile zu allen Fragen moderner Kamera- und Videoüberwachung.
Denn: Ein arbeitsrechtlicher Fehler im Bereich verdeckter oder heimlicher Videoüberwachung von Mitarbeitern, kann dazu führen, dass die Videoaufnahmen trotz eindeutiger und vorliegender Beweise bei einem Arbeitsprozess vor Gericht nicht zugelassen werden (Verwertungsverbot).
Was Recht ist, muss recht bleiben: Wir besprechen gerne mit Ihnen und Ihren Anwälten die möglichen Probleme und unterbreiten Ihnen Vorschläge und Lösungsansätze. Eine rechtliche Beratung erfolgt jedoch durch uns nicht.
Nach Auffassung verschiedener Gerichte ist die verdeckte oder heimliche Videoüberwachung möglich:
Ein höchstrichterliches Urteil besagt, dass eine verdeckte Videoüberwachung z.B. möglich ist, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG, 07.10.1987, AZ 5 AZR 116/86)
Außerdem vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Überwachung durch verdeckte Kameras bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeitgebers zulässig ist. (AZ: 5 AZR 116/86)
Aktuell wird der Einsatz der Videoüberwachung zunehmend als rechtmäßig erachtet. So ist z.B. das LAG Köln der Ansicht, dass bei Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse auch ohne Wissen des Betroffenen, also verdeckt und heimlich, im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit berücksichtigt werden dürfen. Ähnlich sah es bereits das Bundesarbeitsgericht und urteilte: Auch die Überwachung eines Kaufhauses – einschließlich des angrenzenden, öffentlichen Straßenraums – ist datenschutzrechtlich zulässig.